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Verkehrssicherungspflicht |
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Nach § 823 BGB ist jeder schadensersatzpflichtig, der anderen vorsätzlich oder fahrlässig einen Schaden zufügt. Fahrlässig handelt nach § 276 BGB (2), wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Bei Personenschäden oder gar Todesfällen kann geprüft werden, ob der Straftatbestand einer fahrlässigen Verletzung oder fahrlässigen Tötung vorliegt (§220 StGB bzw. §230 StGB).
Der Verantwortliche unterliegt der Rechtspflicht, die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Dabei ist die Zumutbarkeit und gebotene Sorgfalt zu beachten.
Ein Baum gilt als verkehrsicher, wenn er weder in seiner Gesamtheit noch in seinen Teilen eine vorhersehbare Gefahr darstellt. Nach gängiger Rechtssprechung muss der Besitzer z.B. für die Folgen eines umgestürzten Baumes nur dann Schadensersatz leisten, wenn er seine Verkehrssicherheitspflicht dadurch verletzt hat, dass er einen Baum mit sichtbaren Schadsymptomen nicht auf seinen Zustand hin untersucht hat. Für nicht vorhersehbare Schäden muss der Besitzer nicht haften. Wenn trotz regelmäßiger Sichtkontrolle kein Schaden am Baum zu sehen war und z.B. während eines Sturmes ein Auto durch herabstürzende Äste beschädigt wird, muss der Fahrzeugbesitzer seinen Schaden selber tragen. - § 823 BGB Schadensersatzpflicht
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. - § 276 BGB (2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
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